Die CDU-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz möchte das Ladenöffnungsgesetz so ändern, dass verkaufsoffene Sonntage wie der Mantelsonntag in Bad Kreuznach künftig rechtssicher möglich sein können. Dazu soll die „gesetzliche Vermutung“ in das Gesetz eingefügt werden, dass an je einer Sonntagsöffnung im Kalenderhalbjahr das Interesse der Öffentlichkeit bedeutsamer ist als die Wahrung des Sonntagsschutzes.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes soll am Mittwoch, 24. Juni 2020, in den Landtag eingebracht werden; er geht auf eine auf Initiative des Kreuznacher Landtagsabgeordneten Dr. Helmut Martin zurück. In den Erläuterungen, die Dr. Martin mit dem Gesetzentwurf den Medien zusandte, wird ausgeführt, dass besagte gesetzliche Vermutung den Charakter des § 10 in seinem Wesens- und Schutzgehalt nicht berühre, sondern dass „lediglich eine Vorverlagerung der … Interessensabwägung und eine verfassungsrechtlich zulässige Abkehr von der ‚Anlass-Rechtsprechung‘ des Bundesverwaltungsgerichts“ stattfinde.
Denn die für eine Freigabe des Sonntags notwendige Interessensabwägung werde stattfinden, allerdings durch den Landesgesetzgeber und nicht durch die Gebietskörperschaft. Den Städten, Kreisen und Verbandsgemeinden obliege aber weiterhin die konkrete Ausgestaltung („ob überhaupt“ und „wie“): „Sofern entgegen der gesetzlichen Vermutung kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Freigabe … besteht, wird eine Freigabe auch … nicht erteilt.“
Weil bislang die gesetzliche Vermutung fehlte, hätten stattdessen Richter in Anlehnung an eine vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Anlass-Rechtsprechung“ die Abwägung vornehmen müssen. Künftig wäre „ein Anlass … für eine Freigabe an einem Sonntag im Kalenderhalbjahr ebenso wenig erforderlich wie die Erstellung einer Besucherzahlenprognose“, heißt es in der Begründung.
CDU: Geschäftsöffnung ein höheres öffentliches Interesse als der Sonntagsschutz
Die Sonntagsruhe als „hohes Schutzgut“ müsse der Gesetzgeber auch weiterhin effektiv gewährleisten. „Deshalb können bei der Interessensabwägung nur solche Ziele Berücksichtigung finden, die ein solches Gewicht haben, dass die Ausnahme vom Sonntagsschutz gerechtfertigt erscheint“, schreibt die CDU-Fraktion. Einen solchen „gewichtigen Allgemeinwohlbelang“ sehe man, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten etc. erfolgt oder „wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient.“Darin wie in der „Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen“ liege ein öffentliches Interesse. In einer allgemeinen Begründung zu dem Gesetzentwurf hebt die CDU auch sehr ausführlich auf den „coronabedingten Lockdown“ und dessen Folgen ab. Dieser Aspekt kommt auch im Entwurf des „§ 10 a – Corona-bedingte Öffnungen an weiteren Sonntagen in 2020“ zum Tragen, wonach bis zum Advent 2020 (ausnahmsweise) vier Sonntagsöffnung zulässig sein sollen.
"Arbeitnehmerinteressen berücksichtigt"
Die Interessen der Arbeitnehmer*innen werden nach Einschätzung der CDU berücksichtigt, weil die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen auch an verkaufsoffenen Sonntagen gelten und „zudem bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wunsch besteht, in den Genuss der Lohn-Zuschläge zu kommen.“ Auch diese Belange seien zu berücksichtigen.Mit der Änderung des § 10 werde das Ladenöffnungsgesetz der sozialen Wirklichkeit angepasst, die widerstreitenden Interessen der einzelnen Akteure würden angemessen berücksichtigt und es gingen „keine Rechte verlustig“, meinen die Christdemokraten.
Im Wortlaut I
Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz
§ 10 Verkaufsoffene Sonntage
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf eine Öffnung nicht zugelassen werden.
Soll eingefügt werden:
„Bei einer Öffnung an einem Sonntag pro Kalenderhalbjahr wird vermutet, dass das öffentliche Interesse an der Öffnung anlassunabhängig überwiegt.“
Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. § 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Soll eingefügt werden:
§ 10 a – Corona-bedingte Öffnungen an weiteren Sonntagen in 2020
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 10 im 2. Kalenderhalbjahr 2020 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes anlassunabhängig an vier Sonntagen – wovon einer ein Adventssonntag im Dezember sein darf – pro Gemeinde für die Dauer von bis zu fünf Stunden geöffnet sein. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf nicht in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 11:00 Uhr liegen. § 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
Im Wortlaut II
Helmut Martin initiiert Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur rechtssicheren Durchführung des Mantelsonntags
Die vor wenigen Tagen veröffentlichte Entscheidung des OVG Koblenz zur Rechtswidrigkeit des traditionsreichen Mantelsonntags in Bad Kreuznach zeigt, dass es bei unveränderter Rechtslage kaum möglich ist, einen verkaufsoffenen Sonntag rechtssicher durchzuführen, obwohl das Gesetz eigentlich vier solcher Sonntage pro Jahr zulässt. Diese richterrechtlich geprägte Rechtslage führt dazu, dass die Gewerkschaft letztlich entscheidet, wo ein verkaufsoffener Sonntag möglich ist – oder wo sie durch Klageerhebung die Ladenschließung durchsetzt. Das geht zu Lasten des stationären Einzelhandels, der zudem infolge der Corona-Pandemie ohnehin weiter Marktanteile an den Online-Handel verloren hat; vor allem aber werden auch wichtige Allgemeinwohlinteressen dabei unzureichend berücksichtigt.
Da über Monate alle Bemühungen auf kommunaler und auf Landesebene um einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten keinen Erfolg brachten und zugleich der Handel wegen Corona ums Überleben kämpft, hat der Kreuznacher Landtagsabgeordnete und wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion Dr. Helmut Martin einen Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Ladenöffnungsgesetz initiiert, der kommenden Mittwoch im Landtag beraten wird. „Mir geht es darum, dass die schon im Gesetz vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage auch tatsächlich durchgeführt werden können, und zwar rechtssicher und ohne das Damoklesschwert einer Klage durch die Gewerkschaften. Es ist doch ein absolut unbefriedigender Zustand, dass Handel und Stadtverwaltung mit großem Aufwand und viel Herzblut für eine lebendige Innenstadt und attraktive Einkaufsmöglichkeiten kämpfen und das dann kurzfristig in Bad Kreuznach kaputt gemacht wird, während es in anderen Städten funktioniert“, erläutert Helmut Martin seine Überlegungen. „Mir ist dabei wichtig klarzustellen, dass der verfassungsrechtlich garantierte Sonntagsschutz ein hohes gesellschaftliches Gut ist und wir durch die Gesetzesänderung deshalb auch nicht mehr als die bisherigen vier verkaufsoffenen Sonntage zulassen wollen“, betont der CDU-Abgeordnete.
„Weil es aber auch ein gesamtgesellschaftliches Interesse an lebendigen Innenstädten als Orte der Begegnungen und der Kommunikation gibt und die Fachberatung im stationären Handel auch einen Beitrag zum Verbraucherschutz darstellt, müssen diese Aspekte in die Abwägung miteinfließen“, hebt der CDU-Abgeordnete hervor. Daher wird die CDU-Fraktion auf Initiative von Helmut Martin einen Gesetzesentwurf in den Landtag einbringen, der eine Änderung des bisherigen Ladenöffnungsgesetzes vorsieht. Laut CDU-Vorschlag sollen künftig ab 2021 von den vier maximal zulässigen verkaufsoffenen Sonntagen zwei Sonntage, und zwar einer pro Kalenderhalbjahr, anlassunabhängig veranstaltet werden können.
Und um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel auszugleichen, soll darüber hinaus einmalig für das zweite Kalenderjahr 2020 eine Sonderreglung geschaffen werden, die vier anlassunabhängige verkaufsoffene Sonntage ermöglichen soll. „Der stationäre Einzelhandel gehört zu den Branchen, die durch den coronabedingten Lockdown besonders hart getroffen wurde. Mit dieser einmaligen und nur für dieses Jahr geltenden Sonderregelung möchten wir eine angemessene Unterstützung des Einzelhandels schaffen, um die finanziellen Folgen der Schließungen wenigstens etwas abzumildern“, so Helmut Martin zur Begründung des CDU-Antrags.
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Bad Kreuznacher Sonntagsallianz: Am besten keine Sonntagsöffnung mehr anstrebenDas Urteil des OVG Koblenz zum Mantelsonntag 2018 ist Wasser auf die Mühlen der Bad Kreuznacher Allianz für den freien Sonntag: Aus dem Urteil im Hauptsacheverfahren, wonach die Verkaufsveranstaltung rechtswidrig war, leiten die beteiligten Kirchen- und Gewerkschaftsvertreter die Forderung ab, künftig die Sonntagsöffnung von Geschäften erst gar nicht mehr anzustreben.
20.06.2020
