Landrat Bröhr scheiterte mit privatem Eilantrag gegen Ausgangssperre im Rhein-Hunsrück-Kreis
Koblenz / Simmern, 13. April 2021 //
Eine Pressemitteilung, die der Rhein-Hunsrück-Kreis am 7. April 2021 veröffentlichte, brachte deutlich zum Ausdruck, dass Landrat Dr. Marlon Bröhr die Entscheidung des Landes, für den Kreis eine nächtliche Ausgangssperre zu veranlassen, nicht mittrug. Als Privatmann ging Bröhr mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz gegen den Erlass vor, hatte damit aber keinen Erfolg.
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen den Wert von 100 überschritten hatte, lag der Wert bereits an zwei Tagen bei 82,4 beziehungsweise 67,9, als Bröhr verpflichtet wurde, die Muster-Allgemeinverfügung des Landes – einschließlich der Ausgangssperren – zu erlassen. Das Verwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, dass die verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr vorläufig zu befolgen seien.
Dabei sahen sich die Richter nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Festlegungen der Allgemeinverfügung verhältnismäßig sind. Dies zu entscheiden bedürfe einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.
Hierzu müssten der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts.
Die nun zu treffende Interessenabwägung fiel zugunsten des Landes aus. Denn der Schutzauftrag des Staates für die Gesundheit seiner Bürger*innen überwiege das private Interesse des Antragstellers, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Landrat Bröhr habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe.
>> Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. April 2021, 3 L 313/21.KO)
Thomas Gierse
Illustration: corona.rlp

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