Klage des früheren Bürgermeisters Wolfgang Heinrich gegen Wahl seines Nachfolgers abgewiesen
Bad Kreuznach, 18. November 2021 //
Der bisherige Bad Kreuznacher Bürgermeister Wolfgang Heinrich ist beim Verwaltungsgericht Koblenz mit seiner Klage gescheitert, die Wahl von Thomas Blechschmidt zu seinem Nachfolger in der Stadtspitze Bad Kreuznachs für Unrecht zu erklären. Das Verwaltungsgericht beurteilt Heinrichs Klage als in mehrfacher Hinsicht nicht zulässig beziehungsweise unbegründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am Donnerstag, 18. November 2021, einen Tag nach Ende der Amtszeit von Wolfgang Heinrich, den Prozessbeteiligten zugesandt. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts räumt dem Kläger (wie auch den anderen Beteiligten) ein, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Die Wahlanfechtung des früheren Bürgermeisters Heinrich bezog sich im Wesentlichen auf eine Fristverlängerung der Ausschreibung um einen Monat, die vorgenommen wurde, weil nach Ablauf von etwa zwei Dritteln der zunächst festgelegten Frist keine Bewerbungen eingegangen waren.
Die wesentlichen Daten
Am 20. April 2021 veranlasste Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer die erneute Ausschreibung, was am 24. April mit einer Bewerbungsfrist bis 31. Mai 2021 umgesetzt wurde. Zwischenzeitlich ging am 21. April 2021 die Bewerbung des Klägers Wolfgang Heinrich ein, am 31. Mai folgte die Bewerbung von Thomas Blechschmidt. Ihn wählte der Stadtrat Bad Kreuznach am 24. Juni 2021 mit 26 von 44 Stimmen zum neuen Bürgermeister. Wolfgang Heinrich erhielt 11 Stimmen.
An dem Verfahren des Verwaltungsgerichts war nun Thomas Blechschmidt als Beigeladener beteiligt.
Die Klagegründe der unterlegenen Amtsinhabers Heinrich
Am 21. Juli 2021 erhob Wolfgang Heinrich Klage gegen die Wahl seines Nachfolgers, mit der Begründung, die Wahl leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler und müsse daher wiederholt werden. Dabei argumentierten Heinrich und sein Rechtsbeistand, dass die Verlängerung der Bewerbungsfrist keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung sei, sondern eines Beschlusses durch den Stadtrat bedurft hätte.
Es sei nicht auszuschließen, dass, wenn er (innerhalb er ursprünglichen Frist) der einzige Bewerber gewesen wäre, die Wahl auf ihn gefallen wäre.
Die Rechtsvertreter der beklagten Stadt Bad Kreuznach hielten dem entgegen, dass eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Klägers nicht geeignet sei, dessen Rechtsposition zu verbessern, da er selbst bei einer Wiederholung der Wahl keine realistische Aussicht habe gewählt zu werden. Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil Ausschreibungsmodalitäten wie Fristen nicht zu den Aufgaben des Stadtrates zählen.
Die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts
Nach Auffassung des Gerichts hat Wolfgang Heinrich weder die erforderliche Klagebefugnis, weshalb die Klage unzulässig sei, noch sei die Klage begründet.
Die fehlende Klagebefugnis ergibt sich nach Meinung des Gericht daraus, dass der Kläger Wolfgang Heinrich nicht in seinen Rechten verletzt worden sei: Bei Wahlangelegenheit gelte der Grundsatz, dass Anfechtungen nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen ausgeführt werden können. So hätten Ratsmitglieder (aber nicht der unterlegene Kandidat) bei der Aufsichtsbehörde Wahlbeschwerde einreichen können. Ohnehin sei der vermeintliche Verfahrensfehler (die Verlängerung der Bewerbungsfrist) „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, den Kläger in seinen eigenen Rechten zu verletzen“.
Unbegründet sei die Klage, weil die Oberbürgermeisterin die Ausschreibungspflicht verlängern durfte und dies sachlich gerechtfertigt war.
Zur (angeblichen) Zuständigkeit des Stadtrats für die Bewerbungsfrist treffe die Gemeindeordnung keine Festlegung. Darüber hinaus sei es unerheblich, welches Organ eine Ausschreibung veranlasse, denn deren Ziel sei es, unter einer größtmöglichen Anzahl von Bewerbern den besten auswählen zu können. Schließlich habe der Stadtrat lediglich grundsätzlich der Ausschreibung zugestimmt, aber weder über deren Inhalt noch über Fristen einen Beschluss gefasst.
Die sachliche Rechtfertigung der Fristverlängerung durch die Oberbürgermeisterin sieht das Gericht durch den Umstand gegeben, dass zum Zeitpunkt der Veranlassung noch keine Bewerbungen eingegangen waren.
Schließlich führt das Gericht für seine Entscheidung noch die Entscheidungsfreiheit des Stadtrates an. Selbst wenn in der Fristverlängerung durch die Oberbürgermeisterin ein Verfahrensfehler liegen würde, wäre dieser gar nicht geeignet, die „Entscheidungsfreiheit des Stadtrates einzuschränken und damit auf das Wahlergebnis einzuwirken“.
Klage abgewiesen
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab; der Kläger Wolfgang Heinrich hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Thomas Blechschmidt). Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Thomas Gierse
Das Archivfoto zeigt Wolfgang Heinrich bei seiner Bewerbungsrede vor dem Stadtrat am 24. Juni 2021









